Jahresrückblick Kulturgut 2019

2019 erschien in diesem Blog bisher nur ein Artikel, der Hinweis auf meinen Beitrag “Zu den Handschriften der Hofbibliothek Sigmaringen. Über adeliges Sammeln im 19. Jahrhundert” (Archivalia vom 4. März 2019).

Aus der Berichterstattung in der Kulturgut-Kategorie von Archivalia möchte ich einige Themen hervorheben.

Gierige Hohenzollern

An erster Stelle zu nennen ist die Debatte um die Ansprüche des Hauses Hohenzollern auf Kulturgüter in öffentlichem Besitz, in gewisser Hinsicht ein Wiedergänger des Karlsruher Kulturgüterstreits 2006-2009, bei denen es um Handschriftenverkäufe der Badischen Landesbibliothek ging. Der Entertainer Jan Böhmermann hat auf hohenzollern.lol die bislang geheimen vier Gutachten geleakt.

Die Nachfahren des Kaisers Wilhelm II. fordern Kunst- und Wertgegenstände aus Allgemeinbesitz zurück. Eine zentrale Rolle in den Verhandlungen zwischen der Bundesregierung und dem Haus Hohenzollern spielt die Frage, ob Kronprinz Wilhelm dem nationalsozialistischen System “erheblichen Vorschub” leistete. Dazu wurden bisher vier Gutachten verschiedener Historiker erstellt. Die Gutachten sind bedeutsame Dokumente in den Verhandlungen der Bundesregierung mit dem Haus Hohenzollern und bisher nicht der Öffentlichkeit bekannt. Da es sich bei den Forderungen der Hohenzollern u.a. jedoch um historische Wertgegenstände handelt, die der Öffentlichkeit in verschiedenen Museen zugänglich sind und der Umgang auch eine erhebliche politische Dimension hat, sollte auch die Öffentlichkeit Einsicht in Gutachten und Stand der Verhandlung haben.

Über die juristischen Hintergründe informierte Andreas Zielcke in der SZ vom 28.10.2019: “Die Hohenzollernschätze stehen der Republik zu” (Auszüge):

Immer mehr Fürstentümer hielten zuletzt nicht nur zwei Vermögenssphären auseinander, sondern drei: das rein private Familienvermögen der Dynastie; das Sondervermögen des Monarchen, das er als Vorerbschaft oder Fideikommiss von seinem Vorgänger erbt und das wiederum auf seinen Thronfolger übergeht; schließlich das fiskalische Vermögen, das allein dem Staat zusteht.

So war es auch in Preußen. Ergiebigste Streitquelle war nicht zufällig der mittlere Posten, das gebundene Sondervermögen. Dieser hauptsächlich als Krongut oder Kronfideikommiss erfasste Besitz der Hohenzollern, der Schlösser, Ländereien, Inventar, Bibliotheken, Kunst und Sammlungen in gewaltigem Umfang enthielt, war auf Dauer für den jeweils erstgeborenen männlichen Erben zu erhalten. Im Grunde konnte es der regierende Fürst nur wie ein Treuhänder verwalten. Was besagt das für die heutigen Ansprüche der Hohenzollern?

Elementar ist der Unterschied zwischen Krongut und familiärem Privatbesitz. Mit ihrem privaten Vermögen konnten die Hohenzollern beliebig verfahren wie jede bürgerliche Familie auch. Auf die Substanz des Sondervermögens dagegen durfte selbst der souveräne König nicht zugreifen, weil es einem höheren, auch für ihn nicht verfügbaren Zweck unterlag: dem Bestand der dynastischen Herrschaft. […]

Als der Freistaat Preußen und das Haus Hohenzollern 1926 sich vertraglich darüber einigten, welche Objekte des Krongutes „beim Staat verbleiben“ und welche „beim vormals regierenden Königshaus verbleiben“, schlug man 75 Schlösser und „Nutzgrundstücke“ dem Staat zu und 39 den Hohenzollern; daneben wurden opulente Kapitalien, Inventare und Museumsschätze aufgeteilt. Allein die atemberaubende Liste der berühmten Schlossanlagen und Paläste, die als überragende Kulturschätze dem preußischen Staat „verblieben“, führt vor Augen, wie wirklichkeitsfern hier jeglicher Bezug auf Privateigentum der Familie wäre.

Doch genau diese Wirklichkeitsferne prägt den Vertrag von 1926.

Schloss Cecilienhof Panorama.jpg

Schloss Cecilienhof soll wieder Wohnsitz der Familie werden

Von Gryffindor, panorama made by DigonEigenes Werk, Gemeinfrei, Link

Nicht rechtskräftig ist ein Urteil des Landgerichts Koblenz, das als Präzedenzfall dienen könnte. Das Oberlandesgericht Koblenz verhandelt “am 09. April 2020 über die Berufung, die Georg Friedrich Prinz von Preußen nach dem Urteil des Landgerichts Koblenz eingelegt hatte. Der Chef des Hauses Hohenzollern fordert die Burg Rheinfels als einstigen Familienbesitz hoch über St. Goar am Rhein zurück und hatte deshalb das Land Rheinland-Pfalz, die Stadt St. Goar und das Burghotel verklagt.Vor dem Landgericht Koblenz war seine Klage im Mai [2019] abgewiesen worden. Das Gericht urteilte, die Burgruine sei nach dem Untergang des Kaiserreichs als “gebundenes Sondervermögen” und somit nicht als Privatvermögen der Hohenzollern-Familie an die damalige preußische Krongutsverwaltung gegangen” (SZ). Ein Volltext des Koblenzer Urteils ist nicht im Netz.

Verkäufe aus erhaltenswürdigen Büchersammlungen

Entgegen der verharmlosenden Stellungnahme des Direktors der Universitätsbibliothek Leipzig bleibe ich bei meiner Kritik an der Aussonderung von Buchbeständen, die auf den bedeutendsten Medizinhistoriker aller Zeiten Karl Sudhoff (1853-1938) zurückgehen.

Das Jewish Theological Seminary bot im Juni 2019 sieben Inkunabeln an, die im Interesse der Wissenschaft unbedingt in dieser öffentlichen Sammlung hätten belassen werden müssen.

Sechs gute Gründe, keine Inkunabel- und Altbestands-“Dubletten” abzugeben

Dublettenstempel auf ehemaliger Inkunabel der UB Leipzig (heute Harvard)

“Über die Abgabe angeblicher Inkunabeldubletten durch Bibliotheken”, schrieb ich in Archivalia vom 11. Mai 2019. Die sechs Gründe lauten:

1. Es gibt (nicht nur bei Inkunabeln) keine Doppelstücke, sondern jedes Exemplar ist ein Individuum mit eigener Geschichte und in seinem Provenienz-Kontext, der eine Geschichtsquelle darstellt, zu erhalten.

2. Bei Inkunabelabgaben wurde nicht selten höchst Wertvolles bzw. Wertvolleres als die verbleibenden Exemplare aus der Hand gegeben.

3. Der kurzfristige finanzielle Ertrag bei Inkunabelverkäufen steht in keinem Verhältnis zum Schaden, den Abgaben mit Blick auf die langfristigen Ziele der kulturgutverwahrenden Institutionen als “Archive” anrichten.

4. Inkunabel-Abgaben aus öffentlichen Institutionen, zumal wenn sie intransparent erfolgen, erschweren die Arbeit des “Gesamtkatalogs der Wiegendrucke” (und schaden dadurch natürlich auch der Forschung).

5. Gehen Inkunabeln in Privatbesitz über, werden sie in der Regel der Forschung entzogen und das Risiko eines Verlusts ist höher.

6. Inkunabelverkäufe verstoßen des öfteren moralisch, manchmal auch juristisch, gegen den Willen der ursprünglichen Stifter.

Verluste der Ellwanger Gymnasialbibliothek in den letzten Jahren

Dieses Blog wurde bekanntlich als Folge der Causa Stralsund gegründet, bei der es um den Verkauf der historischen Gymnasialbibliothek im Stadtarchiv Stralsund ging. Das Netzwerktreffen der historischen Gymnasialbibliotheken in Ellwangen (ich hatte seit Jahren einen solchen Zusammenschluss angeregt) nahm ich zum Anlass, über meine eigenen Erfahrungen mit dieser Bibliothek zu berichten. Die in den letzten Jahren eingetretenen Verluste schockierten mich: Die einzige Handschrift ist weg, auch die einzige Inkunabel und handschriftliche Materialien zur Bibliotheksgeschichte. Auch ein alter Druck des 16. Jahrhunderts ist nicht mehr auffindbar. Meine Forderung “Die Causa Ellwangen ist ein starkes Argument, historische Altbestände in der Regel den Schulen wegzunehmen” führte zu Widerspruch seitens Felicitas Noeskes, der verdienten Betreiberin des einschlägigen Blogs, die die Verluste in den Archivalia-Kommentaren herunterspielte.

Rote Liste – ein Denkmalgewissen für Deutschland, aber nur für Baudenkmäler

Die unselige Gleichsetzung von Denkmälern und Baudenkmälern liegt der im Dezember 2019 vom Verband Deutscher Kunsthistoriker vorgestellten Roten Liste zugrunde.

Klosterbibliothek Marienstatt national wertvolles Kulturgut

Etwas Erfreuliches aus Rheinland Pfalz, auf das ich erst dieses Jahr aufmerksam wurde: Am 16. März 2017 wurde der historische Buchbestand der Marienstatter Klosterbibliothek in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen. Zum Buchbestand zählen die knapp 21.500 Bände des sogenannten historischen Altbestandes, der Handschriften, Inkunabeln und Werke bis einschließlich 1900 umfasst. Leider ist eine solche Eintragung bei bedeutenden historischen Bibliotheksensembles die Ausnahme.



Diesen Blogbeitrag zitieren
Klaus Graf (2019, 30. Dezember). Jahresrückblick Kulturgut 2019. Kulturgut. Abgerufen am 29. März 2024, von https://doi.org/10.58079/qnjb

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